Schweizer Geschichte

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Mordfälle

Mordfall in Seewen
Am Pfingstsamstag, 5. Juni 1976, sitzt ein Ehepaar im Garten ihres kleinen Wochenendhäuschen im Schwarzbubenland bei Seewen. Gegen Abend kommt die Schwester Mannes mit ihren beiden Söhnen zu Besuch. An jenem Abend taucht aber noch jemand auf, der dafür sorgen sollte, dass «Seewen» als Tatort des mysteriösesten Kriminalfalls der Schweiz in die Geschichte eingeht. Der Täter zückt eine abgesägte Winchester und drückt ab. Dreizehnmal.

Obschon die Solothurner Kriminalpolizei über 9’000 Hinweisen nachging und systematisch nach Besitzern von Winchestern und Winchester-Imitationen fahndete, blieb die Suche nach dem Mörder erfolglos, bis 1996 – 20 Jahre nach der Tat – bei einer Hausrenovation in Olten die Mordwaffe entdeckt wurde.

Der Besitzer dieser Winchester ist seit 1977 spurlos verschwunden. Auch er war nach der Tat routinemässig von der Polizei einvernommen worden und hatte angegeben, die Waffen verkauft zu haben. Seit dem Fund wird er mit einem internationalen Haftbefehl gesucht, denn er kommt als Hauptverdächtiger in Frage. Trotz der neuen Erkenntnisse wird der Mord von Seewen kaum je gesühnt. Der Verdächtige könnte unbehelligt in die Schweiz zurückkehren, denn die Tat gilt nach 30 Jahren offiziell als verjährt. Ein Aufschub der Verjährung wäre nur möglich, wenn der Mann im Ausland eine Haftstrafe abgesessen hätte.

In dubio pro reo

Wenn keine Beweise vorliegen, keine Augenzeugen die Tat beobachtet haben und der vermeintliche Täter hartnäckig seine Unschuld beteuert gilt der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten».

Der Journalist und promovierte Jurist Walter Hauser erklärte in einem Interview im Facts, Schweizer Gerichte neigen in Indizienprozessen häufig zu Milde Nachsicht. Auch der Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli bestätigt, dass dieser Grundsatz in der Schweiz zu grosszügig gehandhabt wird. Hier einige Beispiele:

Fall Bruno Z.
Am 1. August 1985 wurde die Leiche von Christine Z., der Ehefrau von Bruno Z., in der Kühltruhe der ehelichen Wohnung in Kehrsatz BE gefunden. Der Angeklagte unterhielt eine aussereheliche Beziehung und hatte für die mutmassliche Tatzeit kein stichhaltiges Alibi. Als Täter kam deshalb für den Berner Staatsanwalt nur Ehemann Bruno Z. in Frage. Doch Z. ist heute ein freier Mann. In erster Instanz wegen Mordes verurteilt, wurde er in einem spektakulären Revisionsprozess im Jahr 1993 vom Geschworenengericht Bern-Mittelland freigesprochen. Im Revisionsprozess brachte der Angeklagte eine neue Tatversion erfolgreich ins Spiel. Seine Schwiegereltern hätten den Tod seiner Frau zu verantworten, trug Z. dem Gericht vor. Nach einem Streit habe der Vater die Nerven verloren und zugeschlagen. Dann hätten die Eltern die Leiche ihrer Tochter im Haus Z. versteckt, ohne dass er dies gemerkt habe. Mit seiner Version einer Dritttäterschaft drang der Angeklagte Bruno Z. bei den Geschworenen durch.

Glarner Steinschlagprozess
Am 10. August 1985 kam Rosmarie M. auf einer Bergwanderung von Braunwald GL zur Klausenpassstrasse ums Leben. Sie war in Begleitung ihres Ehemannes Willi. Zum Tod der Frau hatten schwerste Schädelverletzungen geführt. Wie die gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, muss die Täterschaft mit Steinen mindestens achtmal massiv auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen haben.
Für die Anklage kam nur der Ehemann als Täter in Frage. «Willi M. fiel über seine Frau her und schlug mit Steinen auf sie ein, bis sie tot war», sagte der Glarner Staatsanwalt. Doch der Angeklagte wurde vom Glarner Obergericht am 19. Januar 1988 mangels Beweisen freigesprochen. «Der Fall bleibt rätselhaft», sagte der Gerichtspräsident.
Auch im Glarner Steinschlagprozess hatte der Angeklagte Willi M. eine Erklärung für den Tod seiner Frau. Es habe sich, sagte er, um einen «bedauerlichen Unfall» gehandelt. Seine Frau sei auf der Bergwanderung in Braunwald durch Steinschlag umgekommen, behauptete er. «Ausgeschlossen», konterte der Glarner Staatsanwalt. Das Drama geschah in einem dichten, breitstämmigen Waldstück, wo ortskundige Experten noch nie einen Steinschlag registriert hatten.
Dennoch hielt es das Gericht für «theoretisch möglich», dass in einer nahen Waldlichtung ein grosser Stein geborsten und in unzählige Einzelstücke auseinander gebrochen sei. Ein eigentlicher Steinhagel könnte die Frau dann tödlich getroffen haben.
Voraussetzung für einen Freispruch ist, das zeigen alle diese Fälle eindrücklich, dass «vernünftige Zweifel» an der Schuld eines Angeklagten bestehen.

Fall Heinz K.
Die Frau des Goldschmieds Heinz K. wurde am 20. Januar 1979 in der ehelichen Wohnung erdrosselt aufgefunden. Der Ehemann hatte eine Geliebte und beschimpfte seine Frau in Briefen als «Fuchtel» und «Geier». Im Schnellverband, mit dem das Opfer stranguliert worden war, fanden sich Metallsplitter von Werkzeugen, die bei Goldschmiedearbeiten benützt werden.
Ein klarer Fall für den Staatsanwalt: Ehemann Heinz K. war der Täter. Das sahen die Geschworenen anders. Sie erachteten die Indizienkette als nicht genügend. Die Beweisführung habe Lücken, erklärt der Gerichtspräsident. Das Gericht sprach den Angeklagten am 8. Februar 1980 frei.

Fall Salvatore R.
R., 40, hatte seine Frau Maria, 35, umgebracht. Während der gemeinsamen nächtlichen Autofahrt nach Zürich. Kaltblütig. Mit einem Kopfschuss.
Der Angeklagte erklärte vor Gericht, Opfer eines Überfalls geworden zu sein. Zwei Männer in Polizeiuniform hätten das Auto angehalten, ihn – den Angeklagten – bewusstlos geschlagen und seine neben ihm sitzende Frau erschossen. «Ich kann mich an nichts erinnern», sagte R. «Eine unwahrscheinliche Variante», räumte der damaligen Geschworenen-Gerichtspräsident ein, «doch sie lässt sich auch nicht widerlegen.»

Fall Cyril B.
Ende März 1979 wurde am Col des Mosses VD die von Tieren zerfleischte Leiche der Betty B. gefunden. Die Frau galt während dreier Monate als vermisst. Vor ihrem Verschwinden hatte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem berühmten Anthropologen Cyril B., in den Walliser Alpen die Winterferien verbracht. Der Ehemann wurde deshalb dringend der Tat verdächtigt.
Cyril B. jedoch behauptete, er und Betty hätten nach Neujahr 1979 einen Ausflug nach Paris unternommen. Seine Ehefrau müsse in der Grossstadt die Orientierung verloren haben und sei nicht zum verabredeten Treffpunkt zurückgekehrt. Allerdings konnte niemand Frau B. Aufenthalt in Paris bezeugen, nicht einmal im Hotel, wo die Frau nach den Angaben ihres Mannes übernachtet haben soll.
Was den Professor des Mordes an seiner Frau zu überführen schien: Er wollte die Identifizierung der Leiche vereiteln. Nachweislich hatte er das Zahnschema seiner Frau gefälscht. Cyril B. entzog sich den Ermittlungsbehörden durch Flucht, wurde dann aber an die Schweiz ausgeliefert und vor Gericht gestellt.
Am 8. Dezember 1980 eröffnete der Präsident des Waadtländer Kriminalgerichts in Aigle das überraschende Urteil. Vieles spreche zwar dafür, dass B. seine Frau ermordet und ihre Leiche am Col des Mosses die Schlucht hinuntergeworfen habe. Der Angeklagte werde aber freigesprochen – «wegen sehr leiser Zweifel.»