Schweizer Geschichte

Linie_Schwert

Gründung der Eidgenossenschaft

Am 1. August 1291 kamen die Vertreter der Urkantone Uri, Schwyz und Unterwalden – Walter Fürst, Werner Stauffacher und Arnold von Mechtental und ihre treuen Männer – auf dem Rütli zusammen, um einen Eid zu leisten. Mit diesem geleisteten Eid schlossen sich die drei kleinen Alpenrepubliken zum «Ewigen Bund» zusammen, um einander gegen die Übergriffe der Habsburger, der Herzöge Österreichs, beizustehen und gemeinsam ihre Freiheit zu verteidigen.

RütlischwurDer Legende nach stieg Werner Stauffacher auf einen Stein, von dem aus er die Männerschar aus den drei Tälern gut überblicken konnte und begann in feierlichem Ton zu sprechen: «Im Namen Gottes stehen wir hier und reichen einander die Hände. Ein Wille, ein Ziel einigt uns: Frei wollen wir sein ! In tiefster Not versprechen wir, einander zu helfen, im Kampfe gegen die Vögte zusammenzustehen und uns vor keiner Gewalt zu beugen. Ist einer unter euch, der nicht bereit ist, sein Leben, sein Gut und sein Blut zu opfern, so verlasse er den Kreis !»

Keiner regte sich, alle schwiegen. Da sprach Stauffacher mit feierlichem Ernste das Gelöbnis: «So erhebet, meine Freunde von Uri, Schwyz und Unterwalden, eure Hand zum Schwure ! Der dreieinige Gott sei Zeuge, dass wir beschlossen haben, unsere Freiheit gegen jede fremde Macht und Gewalt zu schützen für uns und unsere Kinder !»

Und tatsächlich gelang es den drei kleinen Ländern in der Folge, mit vereinten Kräften die Expansionspläne der Habsburger zu zerschlagen. So wurden die Habsburger allmählich verdrängt und nachdem ihre Heere mehrere schwere Niederlagen (Morgarten 1315, Sempach 1386 und Näfels 1388) erlitten hatten, mussten sie im 15. Jahrhundert die schweizerischen Besitzungen aufgeben.

Der Bundesbrief

Der Original Bundesbrief von 1291 befindet sich im Bundesbriefarchiv in Schwyz

Bundesbrief

In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde. — Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.— Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, — jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. —

Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. — Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. — Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. — Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. — Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. — Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. — Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. — Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. — Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. — Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.