Schweizer Geschichte

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Schweizergarde

1513 waren die Eidgenossen auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Sie waren sogar Schutzherren des Herzogtums Mailand. In der Schlacht von Marignano unterlagen sie aber am 14. September 1515 einer Übermacht französischer und venezianischer Truppen. Das Schweizer Söldnerheer war der modernen und beweglichen Feldartillerie der Franzosen kriegstechnisch unterlegen. Von den 20’000 eidgenössischen Söldnern, die gegen 40’000 französischen Soldaten kämpften, kamen zirka 12’000 ums Leben. Diese verheerende Niederlage führte dazu, dass sich die Eidgenossen von den internationalen Schauplätzen zurückzogen, ihre Expansionspolitik einstellten und ihre Neutralität erklärten.

Nichtsdestotrotz dienten aber Schweizer Söldner noch während der nächsten Jahrhunderte in fremden Armeen, oft sogar auf beiden Seiten der Kriegführenden! Als Relikt aus dieser Zeit verfügt der Vatikan heute noch über eine Schweizer Garde. Erst nach 1709, als im Spanischen Erbfolgekrieg grosse Schweizer Regimenter gegeneinander kämpften, nahm das Söldnerwesen ab.

Neutralität

Unter Neutralität ist der aussenpolitische Grundsatz zu verstehen, dass sich ein Staat an einem Krieg zwischen anderen Staaten nicht beteiligt. Die Schweiz ist einer dauernden und bewaffneten Neutralität verpflichtet. Das heisst, dass sich die Schweiz aus bewaffneten Konflikten zwischen Drittstaaten heraushalten und ihre Unabhängigkeit gegebenenfalls selbständig mit Waffengewalt verteidigen wird. Diese Haltung geht auf die Überzeugung zurück, dass die Neutralität das beste Mittel sei, die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes zu gewährleisten. Da die Schweiz ihren Neutralitätsstatus selber gewählt hat, ist sie auch frei, diesen wieder aufzugeben. Solange sie daran festhält, ist sie allerdings an die Pflichten gebunden, welche das internationale Recht dem Neutralen auferlegt.

Neutralitätsrecht

Die Rechte und Pflichten zwischen neutralen und kriegführenden Staaten sind in den auch für die Schweiz verbindlichen Haager Abkommen von 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen verankert. Der neutrale Staat ist verpflichtet, an einem bewaffneten Konflikt zwischen Drittstaaten nicht teilzunehmen. Einem neutralen Land ist es namentlich untersagt, die Kriegführenden mit Streitkräften oder mit Waffen zu unterstützen. Auch darf es den Kriegführenden sein Territorium für militärische Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Demgegenüber wird dem neutralen Staat die Unverletzlichkeit seines Staatsgebietes gewährleistet. Ferner wird ihm der freie Wirtschafts- und private Handelsverkehr mit den Kriegführenden gestattet. Dazu zählt ausdrücklich auch die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition und anderer militärischer Ausrüstung durch Private. Schränkt eine neutrale Macht diesen Handel indessen ein, muss sie diese Restriktionen auf die Kriegführenden gleichmässig anwenden.

Diese Bestimmungen gelten nur im Falle eines Krieges. In Friedenszeiten regeln die Haager Abkommen den Status des dauernd neutralen Staates nicht. Es versteht sich aber, dass der dauernd neutrale Staat in Friedenszeiten alles zu unterlassen hat, was die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten im Kriegsfalle beeinträchtigen könnte. Er darf insbesondere keinen Militärbündnissen beitreten.